Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

I. Allgemeines

1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen im geschäftlichen Verkehr liegen die  folgenden Bedingungen zugrunde. Ist der Besteller Unternehmer (siehe unten l.2.), gilt dies auch dann, wenn bei zukünftigen Geschäften nicht nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen wird. Eigenen Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende eigene Bedingungen Bezug nimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anderslautenden Abrede ausschließlich für das Geschäft, für das sie getroffen wurden.

2. Unternehmer im Sinne dieser Lieferungs- und Montagebedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; ferner juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

II. Angebote; Vertragsschluss und -inhalt

1. Sofern eine Bestellung bei uns als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst entweder durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir mit der Erbringung der Leistung beginnen.

3. Die in einem Prospekt, Katalog, Kostenvoranschlag, Angebot oder im Internet von uns, dem Hersteller von uns gelieferter Sachen oder unseren/dessen Gehilfen zur Verfügung gestellten Informationen Wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Angaben zu Gebrauchseignung oder Verwendungszweck stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 443, 444 BGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 

4. Geringfügige, dem Besteller unter Beachtung des Vertragszwecks zumutbare Abweichungen in Größe oder Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar. Wir behalten uns ferner durch rechtliche oder technische Normen oder durch unvorhersehbare technische Schwierigkeiten bei der Ausführung bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist.

5. Über die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung für Sach- oder Leistungsmängel hinaus gehende Garantien oder Zusagen übernehmen wir nur, soweit dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart ist. 

6. Soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart wurde, ist der Besteller für die Beantragung und Erlangung der zur Ausführung der Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen – auf seine Kosten – verantwortlich.

III. Preisänderungen

1. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir ggf. berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen. Würde diese mehr als 10% betragen, wird der Preis neu verhandelt. Gegenüber Verbrauchern gilt das Anpassungsrecht nur, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Beginn der Lieferung/Ausführung mehr als 4 Monate liegen, oder wenn sich bei früherem Beginn die Fertigstellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen um mehr als 4 Monate verzögert.

2. Nachträglich beauftragte, nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt nicht vorgesehene Zusatzarbeiten erbringen wir – sofern nicht anders vereinbart – im Stundenlohn zu unseren üblichen Sätzen. 

IV. Vertragsdurchführung

1. Wir sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, wenn und soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Teilleistung/-lieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistungen/Lieferungen sichergestellt ist, und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). Zulässige Teillieferungen oder /-leistungen dürfen wir auch vor Gesamtfälligkeit der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung auf diese nach Maßgabe von § 632a Abs. 1 BGB gesondert in Rechnung stellen. Das Recht des Bestellers, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, falls die Voraussetzungen hierfür eintreten und die Teilleistung daraufhin für ihn nicht mehr von Interesse ist, bleibt davon unberührt.

2. Liefer- oder Ausführungstermine sind nur dann verbindlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), Wenn sie im Einzelfall mit Rechtsbindungswillen konkret vereinbart worden sind.

3. Wir sind stets um die Einhaltung der vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen bemüht. Die Verbindlichkeit dieser Fristen steht aber unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ausreichenden und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. Hersteller.

Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie/Energieträgern, Roh- und Hilfsstoffen, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügungen von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferungen erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Liefer- oder Leistungspflicht, wenn wir das Hindernis nicht zu vertreten haben.

Gegenüber Verbrauchern gelten diese Vorbehalte nur, wenn wir zur Erfüllung unserer Lieferpflicht ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Vertragspartner dieses Deckungsgeschäfts ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung beliefert werden. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

4. Bei nachträglich erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend.

5. Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung, weil der Besteller sie nicht entgegennimmt oder eine vertraglich

vorgesehene oder erforderliche Mitwirkung unterlässt, werden wir ihn hierzu auffordern. Bis zur Nachholung laufen vereinbarte Lieferungs- oder Leistungsfristen nicht weiter bzw. verlängern sich entsprechend. Einen uns durch die Verzögerung entstehenden Schaden hat der Besteller uns zu ersetzen.

Wirkt der Besteller nicht mit, obwohl wir ihn hierzu unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert haben. haben wir das Recht, den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 BGB zu fordern, auch soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Sachen ist. Bereits bei uns vorhandene oder von uns verbindlich bestellte Sachen muss der Besteller uns auf unser Verlangen abnehmen. Wahlweise sind wir nach Ankündigung berechtigt, Jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

6. In allen anderen Fällen hat der Besteller uns bei Überschreitung der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.

7. Sofern nicht anders vereinbart und dem Besteller zumutbar, sind wir berechtigt, unsere Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen des Bestellers sind, insofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Zugang einer Rechnung fällig.

2. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers in der in § 366 Abs. 2 BGB genannten Reihenfolge auf mehrere Verbindlichkeiten des Bestellers zu verrechnen.

3. Ab Verzugseintritt machen wir für Geldforderungen mindestens Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend (gegenüber Verbrauchern 5%-Punkte). Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden auf Nachweis geltend zu machen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugs-zinsschaden nachzuweisen, soweit es sich nicht um die uns gem. § 288 BGB zustehenden Zinsen handelt.

4. Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die zu Grunde liegende Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Besteller nicht Verbraucher, gilt dies auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, es sei denn, der Umfang des Zurückbehaltungsrechts/der Einrede übersteigt nicht den durch den behaupteten Mangel ggf. bedingten Minderwert unserer Leistung.

5. Eine Abtretung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Bestellers bedarf unserer vorherigen Zustimmung; anderenfalls müssen wir sie nicht gegen uns gelten lassen.

6. Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Bei Scheckprotest hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen.

7. Wird uns nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des

Bestellers oder eine vergleichbare andere erhebliche Gefährdung unserer Zahlungsansprüche bekannt, können

wir angemessene Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

8. Bei Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens des Bestellers bzw. der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Bestellers, sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Am Fälligkeitstag ist mindestens der Betrag zu leisten, der auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.

VI. Gewährleistung

1. Für die Lieferung von Sachen an Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Gegenüber Unternehmern im Sinne von Ziffer l.2. beträgt die Gewährlerstungsfrist für die Lieferung neu hergestellter Sachen ein Jahr. Für gebrauchte Sachen übernehmen wir eine Sachmängelhaftung nur, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Soweit Montage oder sonstige Werkleistungen Vertragsgegenstand sind, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre, soweit es sich um ein Bauwerk (einschließlich Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür) handelt; ansonsten betragt die Frist ein Jahr. Für die unter nachstehender Ziff. VII. bezeichneten Ansprüche haften wir ohne Rücksicht auf die vorstehend bezeichneten Fristen in jedem Fall im Rahmen der hierfür gesetzlich bestimmten Fristen.

2. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit der gelieferten Suche wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Sachmängelhaftung. Nach verschiedenen Herstellungsverfahren gefertigte, bzw. nach gleichen Herstellungsverfahren, aber zu verschiedenen Zeitpunkten gefertigte, sonst gleichartige Erzeugnisse können geringe Farbunterschiede zeigen, die wegen der Unterschiedlichkeit der Herstellungsverfahren bzw. der Fertigungszeitpunkte sowie durch geringfügige Stoffschwankungen in den Ausgangsstoffen technisch nicht vermeidbar sind. Die Unterschiede sind für den Gebrauchswert ohne Belang, da die Helligkeitsdifferenzen in der Regel durch Benutzung der Erzeugnisse und bei normaler Bewitterung ausgeglichen werden. Sachmängelhaftungsansprüche werden hierdurch nicht begründet.

3. Normale Abnutzung/normaler Verschleiß begründen keine Mängelhaftungsansprüche. Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße lnstallation, lnbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung, durch Verwendung nicht von uns gelieferter, empfohlener oder freigegebener Ersatzteile oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Medien seitens des Bestellers oder Dritter verursacht worden sind, begründen ebenfalls keine Mängelhaftungsansprüche. Dasselbe gilt bei Mängeln oder Schäden infolge Überlastung, Korrosion, Kalkablagerungen oder dergleichen, es sei denn, wir haften für solche Schäden aus Ziff. VII.

4. Ist der Besteller Unternehmer, bestehen Gewährleistungsansprüche nur, soweit er bezüglich der gerügten Mängel seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen, wenn der Besteller nicht Verbraucher ist. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Zur Vornahme der Nacherfüllung muss der Besteller uns eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen

setzen. Nur in dringenden Fällen wie etwa der Gefährdung von Personen bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7. Mehrkosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, tragen wir nicht, wenn der Besteller Unternehmer ist.

8. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur unter den nachstehend unter VII.1. bis VI.3. festgelegten Voraussetzungen.

VII. Haftung

1. Für Mangel und Mangelfolgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für jegliche sonstigen Schäden halten wir nur

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

– wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder

– nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen.

2. Darüber hinaus haften wir wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haltung für einfache Fahrlässigkeit jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren (vertragstypischen) Schaden.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ist

der Besteller nicht Verbraucher, ist auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den. vertragstypischen Schaden begrenzt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sofern nicht die gesetzlichen Regeln über Vermischung, Verarbeitung etc. entgegen stehen, bleiben gelieferte Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen, auch der künftigen Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, in unserem Eigentum.

2. Im Fall von Be- und Verarbeitung sowie Vermengung der Vorbehaltsware durch den Besteller steht uns das (Mit)-Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- und Verarbeitung an der dadurch ggf. entstehenden beweglichen Sache zu.

3. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die gelieferten Sachen zu

verfügen, insbesondere sie einzubauen und/oder zu veräußern. Diese Berechtigung des Bestellers erlischt, wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerat Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere nicht, die Ware zu verpfänden bzw. zur Sicherheit zu übereignen.

4. Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Eigentumsübergangs durch Einbau oder Übereignung auf Dritte tritt der Besteller zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen ihn schon jetzt seine bestehenden und/oder künftigen vertraglichen oder sonstigen Ansprüche gegen Dritte an uns ab; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

Wurden Sachen durch Einbau o.ä. Eigentum des Bestellers, räumt er uns nach unserer Wahl das Recht ein, die Sachen wieder auszubauen. Die bloße Lagerung auf einem Grundstück erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung nur zu einem vorübergehenden Zweck, gilt daher nicht als Einbau und macht die Sachen auch nicht zum Grundstückszubehör.

5. Werden Vorbehaltswaren zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren weiter veräußert, so gelten die

Forderungen nur in Höhe des Wertes (Rechnungswertes) der uns gehörenden Waren als abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware gelten die künftigen Forderungen des Bestellers gegen Dritte schon jetzt in der Höhe an uns abgetreten, die dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

6. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Von seiner eigenen Einzugsbefugnis

werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind berechtigt, den Abnehmern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

7. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten nach

unserer Wahl verpflichtet.

8. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Prüfung der Vorbehaltsware oder von einer Beeinträchtigung durch Dritte zu unterrichten.

IX. Urheber- und Nutzungsrechte

An sämtlichen zur Angebotsabgabe oder zur Auftragsabwicklung angefertigten Zeichnungen, Plänen etc. steht

uns das alleinige Urheber- und Nutzungsrecht zu. Der Besteller ist nicht befugt, solche Unterlagen für andere Zwecke als die Ausführung eines uns erteilten Auftrages zu verwenden. Außer für diese Zwecke darf er sie Dritten nicht überlassen, aushändigen oder zugänglich machen. Jegliche Zuwiderhandlungen verpflichten ihn zum Schadensersatz, den wir mindestens in Höhe der üblichen Kosten für die Herstellung solcher Unterlagen bemessen dürfen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Besteller nicht Verbraucher, so gilt:

1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Gerichtsstand auch in Scheck und Wechselsachen ist Straubing.

3. Es gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.